Photovoltaik & Finanzamt: bis 10kWp= Liebhaberei

Bislang war die Gesetzgebung für Besitzer von PV-Anlagen alles andere als durchsichtig. Einige haben aufgrund der vielen Fallstricke sogar auf eine Nulleinspeisung mit Speicher gesetzt, da sie absolut keine Lust dazu haben, sich mit dem Finanzamt rumzuärgern.

Das könnte sich für Besitzer von kleineren Anlagen bis 10kWp jetzt ändern:

Das BMF empfiehlt mit dem Schreiben vom 29.10.2021 (Link), (…) „ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt“ (…).

Das entbindet zwar nicht die Betreiber, jene z.B. für den Betrieb in den ersten 5 Jahren ein Kleingewerbe für Ihre Anlage zur Einsparung der Mehrwertsteuer bei Beschaffung gegründet haben, etwaige Gewinne zu versteuern; anschließend kann aber m.E. auch auf die Mitteilung von Gewinnen bei Einspeisung verzichtet werden.

Besitzer, welche ihre Anlage rein privat betreiben und unter die 10kWp Grenze fallen, können durch einen solchen Antrag einer ganzen Menge Kopfschmerzen entgehen. Diese Entwicklung war m.E. längst überfällig.

Auch Betreiber von Anlagen über 10kWp – bis hin zur magischen Grenze von 30kWp – könnten von der Empfehlung profitieren, es ist in diesem Fall jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Das Schreiben betrifft ebenfalls Betreiber von Mikro-BHKW’s, nicht jedoch Vermieter.

Die Grenze von 10kWp gilt m.E. pro Person, sprich zwei Ehepartner könnten ggf. jeweils eine PV „der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen“ zur Behandlung als Liebhaberei schriftlich beantragen.

Wie immer aber hat das Finanzamt das letzte Wort: Das Schreiben des BMF selbst hat keinen gesetzgeberischen Charakter und ich bin kein Steuerberater. In jedem Fall empfehle ich also, einen Steuerberater zur Beratung hinzuzuziehen.

Quelle: BMF, Duplikat / hier als Anhang